AGB der Firma i-bitsa GmbH
in der erweiterten Fassung vom 28. November 2005
§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung/Auftragsstellung gültigen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma i-bitsa GmbH (nachfolgend "i-bitsa" bzw. "wir") und deren Vertragspartner. Jede abweichende Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Dem Angebot zugeordnete Darstellungen und Beschreibungen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Maße und Gewichte gelten nur annähernd. Sie begründen deshalb weder zugesicherte Eigenschaften, noch sind sie für die vertragliche Bestimmung des Leistungs- und Lieferungsgegenstandes relevant.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an dem jeweils beschriebenen Produkt ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen
(4) Die Darstellung des Sortiments, sowie der Dienstleistungen von i-bitsa im Internet oder auf Printmedien stellt kein Angebot i.S.d. §§145ff BGB dar.
(5) Indem eine Bestellung/Auftragserteilung bei uns erfolgt, gibt der Besteller ein Angebot i.S.d. §§145ff BGB ab. Der Besteller erhält darauf eine Bestätigung von uns. Auf mögliche Fehler in den Angaben zum Sortiment in der jeweiligen Darstellung werden wir den Besteller ggf. hinweisen und ein entsprechendes Gegenangebot machen.
(6) Der Vertrag des Bestellers/Auftragstellers mit uns kommt zustande, wenn wir dieses Angebot annehmen. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware oder Leistung. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.
(7) Die Bestellungs-/Auftragsannahme durch i-bitsa erfolgt durch schriftliche Bestätigung. Das Liefern der bestellten Ware, bzw. Erbringen der Leistung ist einer Bestätigung gleichgestellt. Einer ausdrücklichen Erklärung der Annahme bedarf es dabei nicht. Der Besteller verzichtet insoweit auf diese i.S.d. §151 BGB.
§3 Lieferung und Verzug
(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ab dem Herstellungs- bzw. Lagerort.
(2) Die Wahl der Versandart, sowie die Durchführung von Teillieferungen liegt in unserem Ermessen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Wir sind berechtigt, jedoch ohne ausdrückliche schriftliche Weisung des Kunden nicht verpflichtet, den Transport auf Kosten des Kunden zu versichern.
(4) Im Auftrag genannte Lieferfristen und -termine stellen keine Fixtermine dar. Soweit zur Durchführung der Lieferung Vorbereitungs-Handlungen des Kunden erforderlich sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Abschluss dieser Handlungen.
(5) Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Ware an die vom Besteller genannte Adresse.
(6) Für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten hat i-bitsa nicht einzustehen, soweit die Nichterfüllung auf einem außerhalb unseres Einflussbereichs stehenden Hinderungsgrund beruht (z.B. Nichtbelieferung mit Zuliefererkomponenten, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfe). Vereinbarte Leistungsfristen gelten stillschweigend als entsprechend verlängert. Kommen die Vertragsparteien überein, dass die hieraus resultierende voraussichtliche Verzögerung einen zumutbaren Zeitraum übersteigt, kann das betreffende Vertragsverhältnis von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(7) Gerät i-bitsa selbstverschuldet in Verzug, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn er uns zuvor schriftlich per Einschreiben eine Nachfrist von wenigstens 4 Wochen gewährt hat.
(8) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzug oder Nichterfüllung sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht nachweisbar auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von i-bitsa beruht. Im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von i-bitsa beschränken sich eventuelle Schadensersatzforderungen auf den Kaufwert der Vertragsware. Weitergehende Schadenersatz-Ansprüche, insbesondere für entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
(9) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so können wir eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (vgl. § 315 BGB) bestimmen.
§4 Warenannahme, Mängel und Rücksendung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu prüfen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich an uns zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Gehen wir aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung unserer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
(2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel der Sendung vor, sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet.
(3) Sind wir hierzu nicht in der Lage oder verzögert sich diese unangemessen lang aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(4) Weitere Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Sofern wir eine Pflicht verletzen deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), wird die Haftung auf einen Betrag in Höhe des jeweiligen Kaufpreises begrenzt. Die Beweislast liegt beim Besteller.
(6) Rücksendungen von Waren an uns bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Dies betrifft insbesondere die Annahme von Sendungen, die für uns mit Kosten verbunden sind.
(7) Grundsätzlich erfolgen Rücksendungen - auch nach solcher Absprache - auf Risiko und Rechnung des Bestellers. Einzige mögliche Ausnahme ist eine ausdrücklich anders lautende Zusage für den jeweils gegebenen Fall.
(8) Bei wesentlichen Verschlechterungen oder einem Verlust der Ware hat der Besteller im Fall seines Widerrufs uns die entsprechende Wertminderung zu ersetzen. Sofern der Besteller den Kaufpreis bereits entrichtet hat, sind wir berechtigt, die Wertminderung vom Rückzahlungsbetrag abzuziehen. Im Einzelfall kann die Wertminderung dem entrichteten Kaufpreis entsprechen.
§5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum von i-bitsa.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von i-bitsa stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung). Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an uns abgetreten.
(3) Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt, außer wenn diese mit der Bestimmung an ihn geliefert worden sind, dass sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden dürfen.
(4) Die Be- und Verarbeitung, sowie Veräußerung von Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten.
(5) Im Falle der Weiterveräußerung der Ware tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche gegen seinen Kunden bis zur Höhe der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt und der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, seinem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Ggf. hat der Besteller auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes uns das Eigentum an den Gegenständen über seinen Kunden vorzubehalten. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
(6) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, hat der Kunde uns sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen. Durch unsere Intervention entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
§6 Zahlung und Verzug
(1) Der Kaufpreis sowie anfallende Versandkosten werden mit Datum der Rechnungsstellung fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) i-bitsa akzeptiert nur die im Rahmen des Bestellvorgangs dem Besteller angezeigten Zahlungsarten.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist i-bitsa berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Unser Recht, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
(4) Unsere Forderungen werden insgesamt - auch bei Stundung - sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, der Besteller die Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde bzw. mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde.
(5) Wir sind berechtigt, in den unter (4) genannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern, sowie die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten und von allen Verträgen zurückzutreten.
§7 Vertragliche Trennung von Warenverkehr und Dienstleistungen
(1) Die Lieferung von Hard- oder Software, sowie sonstiger Sachen, Materialien oder Verbrauchsgüter (nachfolgend Waren) bezeichnet einen gesonderten Vertrag, unabhängig von Verträgen über Dienstleistungen, insbesondere Installation, Wartung, Pflege, Fehlerbehebung, Programmierung und Schulung (nachfolgend Leistungen). Dies gilt auch, wenn die genannten Vertragsinhalte in einer Auftragsbestätigung gemeinsam genannt werden.
(2) Insbesondere verstehen sich vereinbarte Preise für Waren exklusive weiterer Dienstleistungen (Installation, Schulung, etc.). Diese werden gesondert berechnet und in Rechnungen einzeln ausgewiesen. Anfahrten zum Kunden und die damit verbundenen Kosten gelten als Dienstleistungen in diesem Sinne.
§8 Gewährleistung für Waren
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung.
(2) Wird im Einzelfall vom Hersteller eine längere Gewährleistungsfrist gewährt, geben wir diese in vollem Umfang an unsere Kunden weiter ohne dafür selbst einzustehen.
(3) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu melden.
(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
(5) Ebenfalls ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden durch ungenügende Belüftung/Kühlung des Systems sowie durch Verschmutzung und Abrieb z.B.: bei Bandlaufwerken, Lüftern, magnet- oder/und optischen Speichergeräten, etc.
(6) Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden, sowie nachdem der Kunde ohne unsere Zustimmung Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt.
(7) Des weiteren übernimmt i-bitsa keine Gewähr dafür, dass bestellte Waren oder deren Komponenten (inklusive der Software) den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
(8) Im Gewährleistungsfall erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum von über.
(9) Im Falle der Nachbesserung übernimmt i-bitsa die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit der Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück und die Anfahrt unserer Servicekraft, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen oder anderes schriftlich vereinbart wurde.
(10) Bei Wandlung steht uns ein angemessener Vergütungsanspruch für die bisherige Nutzung der Sache zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
(11) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu unseren jeweils gültigen Servicepreisen berechnet.
§9 Lizenz- und Exportbestimmungen
(1) Für gelieferte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages. Der Kunde erklärt ausdrücklich, diese anzuerkennen.
(2) Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, welche geltenden Exportkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, diese anzuerkennen und sich vor jedem Export oder Reexport der Produkte über die jeweils aktuellen Vorschriften zu informieren.
(3) Wir sind zur sofortigen Beendigung der vertraglichen Beziehungen berechtigt, falls ein Kunde diese Exportbestimmungen verletzt hat.
§10 Dienstleistungen
(1) Das Erbringen jeglicher Dienstleistungen durch uns erfolgt ausschließlich zu den jeweils konkret vereinbarten Bedingungen.
(2) Die zu erbringende Dienstleistung ist uns präzise zu benennen, bzw. Fehlermeldungen korrekt und vollständig anzugeben. Mehrkosten, insbesondere unvorhergesehene Arbeitsverzögerung aufgrund unzureichender Auftragsstellung gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Für den Fall, dass aufgrund mangelhafter Fehlerbeschreibung oder Aufgabenstellung eine nicht vorher vertraglich benannte Leistung erst vor Ort als notwendig oder angemessen erkannt wird, verpflichtet sich der Kunde, entweder eine entscheidungsbefugte Person kontaktbereit zu halten, diese ist uns bei Auftragserteilung zu benennen, oder uns freien Ermessensspielraum für die Problemlösung zu gewähren. Das Nicht-Benennen einer entscheidungsbefugten Person oder die Unmöglichkeit, diese zum gegebenen Zeitpunkt zu kontaktieren, setzt automatisch die benannte Alternative in Kraft.
(4) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er Sorge zu tragen, dass die erforderlichen elektrischen Anschlüsse zum Betrieb von Hardware sowie die übrigen Installationsvoraussetzungen gegeben sind. Des weiteren ist uns jede zur Leistungserbringung erforderliche Information zu erteilen und Zugang zu den relevanten Produkten zu gewähren.
(5) Der Kunde hat Sorge zu tragen, dass sein System über eine ständige, zeitgemäße Datensicherung verfügt. Dies bedeutet insbesondere, dass er durch aktuelle und angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von Außen, z.B. gegen Computerviren, Trojaner, Hackerangriffe oder sonstige Datenbestands-gefährdende Vorkommnisse, Vorkehrungen trifft, sowie dass regelmäßig ein aktueller Backup des Systems und der Datenbestände durchgeführt wird.
(6) Vor notwendigen Serviceeinsätzen ist grundsätzlich eine aktuelle und vollständige Datensicherung vom Kunden durchzuführen. i-bitsa haftet nicht für Datenverluste, aufgrund von Serviceeinsätzen oder Hardwaredefekten.
(7) Die Wiederherstellung des Betriebssystems und der Daten (z.B. bei Festplattenschaden) ist nicht durch die Hardware-Garantie gedeckt und wird gesondert in Rechnung gestellt.
§11 Webhosting
(1) Soweit i-bitsa Speicherplatz für Internet-Inhalte zur Verfügung stellt (Webhosting), kann dieser sich auf Datenträgern Dritter befinden. Eine Zusicherung über die Serververfügbarkeit besteht nicht.
(2) Soweit Domain-Namen Vertragsgegenstand sind gelten die hierfür üblichen Vergaberichtlinien und Registrierungsbedingungen der zuständigen Organisationen. Eine Zusicherung für die Zuteilung eines Domain-Namens besteht bis zur Bestätigung durch die zuständige Vergabestelle nicht.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass einzelne persönliche Daten im Zusammenhang mit der Registrierung eines Domain-Namens im Internet öffentlich einsehbar sind. Ihm ist ferner bekannt, dass für Teilnehmer im Übertragungsweg des Internets die Möglichkeit besteht, von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis zu erlangen.
(4) Der Kunde ist für alle von ihm oder Dritten über seine Zugangskennung produzierten bzw. publizierten Inhalte alleine verantwortlich. Er verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte seines Internet-Datenbestandes nicht gesetz- oder sittenwidrig sind, keine Rechte und Ansprüche Dritter verletzen, sowie frei von potentiell schädlichen Programmteilen (insbesondere Viren oder nicht von uns authorisierte Scripte) sind. Er verpflichtet sich ferner, über ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur keinerlei unerwünschte Massensendungen (sog. "Spam") zu verbreiten.
(5) i-bitsa ist berechtigt, im Falle der Nichtbeachtung von (4), ohne Vorwarnung den gesamten Speicherplatz des Kunden zu Sperren oder zu Löschen sowie fristlos vom Vertrag zurück zu treten. Etwaige weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Kunde hält i-bitsa von jeglichen Forderungen oder Ansprüchen Dritter bezüglich (4) frei.
(6) i-bitsa ist berechtigt, auf bereitgestellten POP3-Accounts eingegangene E-Mail-Nachrichten zu löschen, nachdem diese vom Kunden abgerufen oder weitergeleitet wurden oder nachdem diese 60 Tage gespeichert wurden.
§12 Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen, Daten und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
§13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Verträge mit i-bitsa unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Bamberg. Dies gilt auch im Verkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen.
§14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmung gilt als durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch für Lücken.